1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen. Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis danach fortgesetzt, sind die zum Zeitpunkt der Fortsetzung durch Preisaushang (§ 32 FahrlG) ausgewiesenen Entgelte maßgeblich; hierauf weist die Fahrschule bei Fortsetzung hin.
Eignungsmängel. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte / Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; ein Teilgrundbetrag nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vorher abgesagt, kann die Fahrschule eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor deren Antritt und der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung samt verauslagter Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit gezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder sie um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung ist nur in Textform wirksam.
6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für erbrachte Fahrstunden und eine erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler ohne vertragswidriges Verhalten der Fahrschule, steht der Fahrschule zu: a) 1/3 des Grundbetrages bei Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung; b) 2/3 innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn; c) der volle Grundbetrag bei späterer Kündigung. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis geringeren Schadens vorbehalten. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler wegen vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu; Vorauszahlungen sind zu erstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler sorgen dafür, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; ausgefallene Ausbildungszeit ist nachzuholen oder gutzuschreiben. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn zu vertreten oder verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, gilt die Ausbildungszeit als ausgefallen; die Ausfallentschädigung beträgt drei Viertel des Fahrstundenentgelts (Nachweis geringeren Schadens vorbehalten).
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht, b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Er hat in diesem Fall ebenfalls drei Viertel des Fahrstundenentgelts als Ausfallentschädigung zu entrichten (Nachweis geringeren Schadens vorbehalten).
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Der Fahrlehrer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder ist dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
13. & 14. Abrechnung / Factoring
Die Abrechnung der fälligen Forderungen aus dem Ausbildungsvertrag kann über ein Factoring-Unternehmen erfolgen, dem diese Forderungen von der Fahrschule abgetreten sind. In diesem Fall sind die Rechnungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an das im Vertrag genannte Factoring-Unternehmen zu zahlen; dieses ist berechtigt, personenbezogene Daten an vertraglich eingebundene Dienstleister weiterzugeben und Abrechnungen elektronisch bereitzustellen oder per E-Mail zuzusenden. Die konkrete Angabe erfolgt im Ausbildungsvertrag.
Diese AGB sind Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsvertrages. Maßgeblich sind die im Vertrag und im Preisaushang der Fahrschule getroffenen Angaben.
